Viele Frauen mit Eierstockkrebs stellen sich früher oder später sozialversicherungsrechtliche oder existenzielle Fragen. Daher geben wir Ihnen hier Orientierung für die wichtigsten Themen.
Bei einer Krebsererkrankung kann es passieren, dass eine Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt beziehungsweise gar nicht mehr möglich ist, zum Beispiel, wenn die Krankheit über einen langen Zeitraum andauert, nach einer Operation oder aufgrund von Spätfolgen, wie einer anhaltenden Fatigue (Erschöpfung). Dann können mit der Zeit sozialversicherungsrechtliche und sogar existenzielle Fragen entstehen. In dieser Situation bieten verschiedene Sozialleistungen eine finanzielle Hilfestellung.
Da diese Themen oft etwas mühselig und verwirrend sind, empfehlen wir Ihnen sich bei sozialrechtlichen Fragen von einer erfahrenen Person kompetent beraten zu lassen. Sie müssen diese Themen nicht allein bewältigen. Oft gibt es keine schnellen Pauschalantworten, sondern es braucht den Blick auf Ihre individuelle Situation.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin beim Sozialdienst Ihrer Klinik oder rufen Sie nach der Entlassung in einer Krebsberatungsstelle oder einer anderen Beratungsorganisation, wie der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UDP) oder der Deutschen Krebshilfe, an.
Dazu gehören Krankengeld, Schwerbehindertenausweis, medizinische Rehabilitation, Rente, Pflegegeld, Arbeitslosengeld II und viele weitere Leistungen.
Medizinische Leistungen, die für die Behandlung Ihrer Krankheit erforderlich sind, werden von den Kostenträgern bezahlt. Sie haben jedoch bei bestimmten Leistungen eine gesetzliche Zuzahlungspflicht (z. B. für Arzneimittel). Die Zuzahlungen variieren zwischen 5 und 10 Euro. In einigen Fällen ist auch eine Zuzahlungsbefreiung möglich.
Für die selbst zu tragenden Anteile an medizinischen Leistungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Grundsätzlich gibt es Belastungsgrenzen für Zuzahlungen. Dies sind in der Regel 2 Prozent des Bruttoeinkommens der Familie. Sollte die Erkrankung bereits seit mindestens einem Jahr feststehen und sollten Sie dauerhaft in ärztlicher Betreuung sein und eine Schwerbehinderung oder einen Pflegegrad haben, minimiert sich die Zuzahlung auf Antrag auf 1 Prozent (Chroniker-Regelung).
Dies sind aufeinander aufbauende Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung für alle berufstätigen Patientinnen und Patienten. In der Regel erhalten sie sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung und im Anschluss daran für 72 Wochen Krankengeld. Diese Zahlung entspricht nicht der vollen Höhe ihres Arbeitsentgeltes.
Wenn Sie zur Arbeit zurückkehren, zum Beispiel nach der Reha, gibt es die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt legt die Wiedereingliederung in Abstimmung mit Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse fest. Üblicherweise steigert sich die Arbeitsleistung innerhalb von vier bis sechs Wochen von anfangs zwei bis vier Stunden, über sechs Stunden bis auf die volle Arbeitszeit.
Wenn Sie die Arbeit trotz Reha und entsprechender Beratung tatsächlich nicht wieder aufnehmen können, ist zu prüfen, ob Sie eine Rente erhalten können. In diesem Fall sprechen Sie bitte direkt Ihre Rentenversicherung an und lassen sich einen Beratungstermin geben.
Wenn Sie Sorge haben, ob das Einkommen der Familie zum Lebensunterhalt reicht, sollten Sie sich über sozialrechtliche Leistungen zur Sicherung der Lebensgrundlage informieren. Insbesondere kommen Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe oder Wohngeld infrage. Aufgrund der Erkrankung und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit kann es zu Situationen kommen, in denen das Einkommen nicht mehr ausreicht. In diesem Fall gibt es verschiedene Sicherungsmöglichkeiten, die alle nachrangig greifen würden.
Grundsätzlich haben Sie aufgrund Ihrer Erkrankung die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt zu beantragen. In der Regel erhalten Patientinnen und Patienten mit einer onkologischen Erkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Dieser kann beantragt werden, sollten Sie Hilfe bei der Körperpflege benötigen. Diesen erhalten Sie nicht aufgrund Ihrer Diagnose, sondern wegen Ihrer individuellen körperlichen Einschränkungen. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade.
Leistungen können auslaufen, abgelehnt oder in anderer Form bewilligt werden als von Ihnen beantragt. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen oder bei Bedarf innerhalb von 28 Tagen einen neuen Antrag zu stellen. In jedem Fall sollten Sie sich mit einer Beratungsstelle oder mit einer Selbsthilfegruppe in Verbindung setzen, um die Hintergründe dieser Entscheidung nachvollziehen zu können.
Im Krankheitsverlauf können manchmal weitere Hilfen im häuslichen Umfeld notwendig werden. Diese unterscheiden sich ausschließlich im pflegerischen oder medizinischen Unterstützungsbedarf. Danach richtet sich dann, ob die Pflege- oder die Krankenkasse für die Kostenübernahme zuständig ist. Bei der entsprechenden Antragsstellung erhalten Sie Unterstützung bei den Pflegestützpunkten (gesetzlich Versicherte), Compass (privat Versicherte), den Beratungsstellen oder vom Sozialdienst im Krankenhaus.